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	<title>Abfall-inForm</title>
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		<title>Neue Regeln für Abfalltransporte</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/05/16/neue-regeln-fuer-abfalltransporte/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 16 May 2018 17:06:33 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Neue Regeln für Abfalltransporte  (Stand 06/14)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.abfall-inform.de/wp-content/uploads/2018/05/gebe_in0614_08_10.pdf" target="_blank" rel="noopener">Neue Regeln für Abfalltransporte</a>  (Stand 06/14)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Binnenschifffahrt braucht weiterhin eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/die-binnenschifffahrt-braucht-weiterhin-eine-befoerderungserlaubnis-fuer-gefaehrliche-abfaelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nachDruck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 14:57:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Viele hatten sich gefreut, manche haben sich gewundert und geärgert. Laut einem Regierungsentwurf sollten die Binnen- und die Seeschifffahrt von der Pflicht der Beförderungserlaubnis befreit werden. Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung am 8. November das Privileg für die Binnenschifffahrt wieder gestrichen. Für die Binnenschifffahrt ändert sich also nichts, d.h. die ganze Aufregung war [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele hatten sich gefreut, manche haben sich gewundert und geärgert. Laut einem Regierungsentwurf sollten die Binnen- und die Seeschifffahrt von der Pflicht der Beförderungserlaubnis befreit werden. Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung am 8. November das Privileg für die Binnenschifffahrt wieder gestrichen. Für die Binnenschifffahrt ändert sich also nichts, d.h. die ganze Aufregung war viel Lärm um nichts. Inzwischen hat das Bundeskabinett dieser geänderten Version zugestimmt, so dass die Anzeige- und Erlaubnisverordnung am 1. Juni 2014 in Kraft treten kann. Sie ersetzt die zur Zeit gültige Beförderungserlaubnisverordnung. (Stand 12/13)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erlaubnis- und Anzeigepflicht für Beförderer und Makler ab dem 1. Juni</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/erlaubnis-und-anzeigepflicht-fuer-befoerderer-und-makler-ab-dem-1-juni/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nachDruck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 14:56:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[Ab dem 1. Juni gilt für die Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen in Deutschland eine Anzeigepflicht. Hierfür gibt es jetzt ein Formblatt. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind in der Regel die Behörden, die bislang die Transportgenehmigungen bearbeitet haben. Detaillierte Informationen finden Sie in den Vollzugshinweisen (Punkt 4). Zum 1. Juni ändert sich auch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juni gilt für die Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen in Deutschland eine Anzeigepflicht. Hierfür gibt es jetzt ein Formblatt. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind in der Regel die Behörden, die bislang die Transportgenehmigungen bearbeitet haben. Detaillierte Informationen finden Sie in den Vollzugshinweisen (Punkt 4).</p>
<p>Zum 1. Juni ändert sich auch der Maklerbegriff. Damit gilt eventuell auch für Befrachtungsunternehmen die Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Um sicher zu gehen, sollten Befrachter mit der Behörde (s.o.) klären, ob sie unter den Begriff des Maklers fallen. (Stand 05/12)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Regeln für Abfalltransporteure in Deutschland und den Niederlanden</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/neue-regeln-fuer-abfalltransporteure-in-deutschland-und-den-niederlanden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nachDruck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 14:55:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Service]]></category>
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					<description><![CDATA[Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland und die vereinfachte Registrierung auf der VIHB-Liste bei der NIWO in den Niederlanden – beide Regelwerke treten nach langem Vorlauf nun in Kraft. Bislang gilt in Deutschland die Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung und für gefährliche Abfälle zur Verwertung. Am 1. Juni tritt nun das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Ab [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland und die vereinfachte Registrierung auf der VIHB-Liste bei der NIWO in den Niederlanden – beide Regelwerke treten nach langem Vorlauf nun in Kraft.</strong></p>
<p>Bislang gilt in Deutschland die Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung und für gefährliche Abfälle zur Verwertung. Am 1. Juni tritt nun das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Ab diesem Stichtag gilt eine</p>
<ul>
<li>Anzeigepflicht für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle und eine</li>
<li>Erlaubnispflicht für die Beförderer gefährlicher Abfälle.</li>
</ul>
<p>Damit wird zukünftig nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, spielt bei der Frage “Transportgenehmigung ja oder nein“ keine Rolle mehr. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft jeder Abfallbeförderer seine Tätigkeit anzeigen muss. Auch in Deutschland gibt es dann keine Abfälle mehr, die ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen.</p>
<p>Die Anforderungen, die dann zu erfüllen sind, werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Wie bisher werden Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde gefordert. Hier sieht das Gesetz vor, dass sie je nach Besonderheit des Verkehrsträgers gestaltet werden können. Auf die Verordnung müssen wir allerdings noch warten. Laut Aussage des Bundesumweltministeriums ist damit nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen. Wie wird bis dahin verfahren?</p>
<p>Zunächst einmal: Die bis zum 31. Mai 2012 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erteilten Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz fort, so dass die Inhaber dieser Genehmigungen der Änderung gelassen entgegensehen können. Eine gesonderte Anzeige für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ist nicht nötig, wenn eine Erlaubnis für gefährliche Abfälle vorliegt.</p>
<p>Ab dem 1. Juni 2012 sind neue Anträge auf eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu stellen. Das ist die umbenannte alte Transportgenehmigungsverordnung, die vor allem redaktionell angepasst wird. Hier ergibt sich also keine bedeutende Änderung.</p>
<p>Die größte Änderung ergibt sich für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, an die bislang keine Anforderungen gestellt wurden. Ab dem 1. Juni müssen auch sie, wie alle Transporteure nicht gefährlicher Abfälle, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Nach derzeitigem Stand ist dieser Anzeigepflicht genüge getan, wenn der Behörde gemeldet wird, welches Unternehmen welche Abfälle transportieren will. Die Behörde bestätigt dann unverzüglich den Eingang der Anzeige. Betriebsinhaber und verantwortliche Person im Transportunternehmen müssen zuverlässig sein und über Fachkunde verfügen. Die Behörde kann Unterlagen darüber verlangen.</p>
<p>Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde im Rahmen der Anzeigepflicht bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung in etwa 2 Jahren gestellt werden, soll in einem Bund/Länder-Gespräch Mitte April abgestimmt und anschließend publiziert werden. Es ist zu hoffen, dass die Behörden in den Bundesländern (allein in NRW sind dies 54) diese Anforderungen einheitlich vollziehen. Ein Blick in die Vergangenheit stimmt hier allerdings nicht hoffnungsfroh.</p>
<p><strong>Klare Regeln zur Beauftragung Dritter</strong></p>
<p>Neben diesen gesetzlichen Änderungen der Befördererpflichten stellt die Beförderungserlaubnisverordnung Klarstellungen die Frage der Beauftragung Dritter klar. Nach § 5 darf ein Beförderer einen Dritten mit der Ausführung des Transports nur beauftragen, wenn dieser die Tätigkeit angezeigt hat bzw. eine Beförderungserlaubnis vorliegt. Neu ist, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Dritten entgegen § 5 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit ist nun klar geregelt, dass z.B. ein Partikulier nicht auf der Grundlage der Anzeige bzw. Erlaubnis eines Befrachters Abfälle befördern darf.</p>
<p>Der Vollständigkeit halber: Die Pflichten zur Nachweisführung, d.h. die Regeln für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine wurden beibehalten. D.h. in Bezug auf die elektronische Signatur der Begleitscheine beim Transport gefährlicher Abfälle hat sich nichts geändert.</p>
<p>Deutlich leichter wird die Registrierung auf der VIHB-Liste bei der NIWO in den Niederlanden. Seit Jahren hatten sich mehrere Verbände für Vereinfachungen eingesetzt. Zum 20. Februar hat das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Umwelt die Regeln nun geändert:</p>
<ul>
<li>Der Nachweis der Kreditwürdigkeit (18.000 EUR Vermögen) ist nicht mehr nötig.</li>
<li>Transporteure müssen ihre Fachkunde nicht mehr extra nachweisen.</li>
<li>Das polizeiliche Führungszeugnis ist nur noch bei der ersten (und einzigen) Anmeldung vorzulegen.</li>
<li>Die Registrierung gilt in Zukunft zeitlich unbefristet.</li>
</ul>
<p>(Stand 03/12)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ab 01. Februar 2011 gelten auch für Beförderer alle Pflichten der elektronischen Nachweisführung</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/ab-01-februar-2011-gelten-auch-fuer-befoerderer-alle-pflichten-der-elektronischen-nachweisfuehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nachDruck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 14:54:01 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der letzte Greifer geshredderter Bahnschwellen ist verladen, die Reise kann losgehen. Peter W. setzt sich an seinen PC und ruft den elektronischen Begleitschein auf. Er trägt die Menge ein, die er geladen hat. Nun muss nur noch signiert werden. Er führt seine Signaturkarte ins Lesegerät ein, gibt seinen PIN ein. Ein Mausklick und Erzeuger und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der letzte Greifer geshredderter Bahnschwellen ist verladen, die Reise kann losgehen. Peter W. setzt sich an seinen PC und ruft den elektronischen Begleitschein auf. Er trägt die Menge ein, die er geladen hat. Nun muss nur noch signiert werden. Er führt seine Signaturkarte ins Lesegerät ein, gibt seinen PIN ein. Ein Mausklick und Erzeuger und Entsorger sind informiert, dass er die Ladung übernommen hat.</p>
<p>So soll es ab dem 1. Februar 2011 beim Transport gefährlicher Abfälle in Deutschland aussehen, denn dann startet Deutschland bei der Entsorgung in eine neue Ära.</p>
<p>Bereits seit dem 1. April 2010 sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine für gefährliche Abfälle nicht mehr auf dem Papier zu beantragen und beim Transport mitzuführen, sondern am PC und über das Internet.</p>
<p>Der Austausch der Daten erfolgt per Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle ZKS Abfall, einen Server, der von den Bundesländern betrieben wird. Über eine virtuelle Poststelle können alle Beteiligten Daten austauschen.</p>
<p>Die Teilnahme an diesem System ist direkt über die Internetseite der ZKS mit dem Länder-eANV möglich oder über Internetportale verschiedener kommerzieller Anbieter. Je nach Bedarf kann man auch spezielle Software auf den betriebseigenen Rechnern installieren oder individuell programmieren lassen.</p>
<p>Was bedeutet das konkret für den Beförderer? Was muss er tun und welche Lösung ist für ihn die günstigste?</p>
<p>Der Beförderer muss den Begleitschein elektronisch signieren und er muss sein Register elektronisch führen.</p>
<p>Dazu muss er sich unter www.zks-abfall.de registrieren und ein elektronisches Postfach einrichten.</p>
<p>Für die qualifizierte elektronische Signatur, die die handschriftliche Unterschrift ersetzen wird, braucht der Transporteur eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät, das mit einem PC mit Internetanschluss verbunden wird. Die Signaturkarten werden nur von geprüften Anbietern, sog. Trustcentern, nach einem persönlichen Identifikationsverfahren vergeben.</p>
<p>Beim Transport von gefährlichen Abfällen innerhalb von Deutschland müssen keine abfallrechtlichen Papiere mehr mitgeführt werden (Ausnahme: Transportgenehmigung, hier ändert sich nichts).</p>
<p>Der Beförderer muss jedoch die Angaben aus dem Begleitschein bereithalten, sowie ggf. die schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer im Fall nachträglicher Signatur.</p>
<p>Eine bestimmte Form für die Angaben wird nicht gefordert, die Angaben müssen jederzeit sofort vorgelegt werden können.</p>
<p>Werden die Angaben elektronisch mitgeführt, müssen Einrichtungen an Bord sein, mit denen die Angaben lesbar gemacht und ggf. kopiert werden können.</p>
<p>Trotz der Ausnahme bei der Signatur ist bereits seit dem 1. April 2010 das Register, d.h. die Sammlung der Begleitscheine, elektronisch zu führen. Auch hier gibt es, wie oben beschrieben, verschiedene Angebote. (Stand 01/11)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unverbindlichkeit der Informationen</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/unverbindlichkeit-der-informationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nachDruck]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 14:45:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Inhalte dieser Website sind sorgfältig recherchiert. Gleichwohl kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen, Daten und Zeitangaben übernehmen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Inhalte dieser Website sind sorgfältig recherchiert. Gleichwohl kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen, Daten und Zeitangaben übernehmen.</p>
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		<title>Allgemeine Informationen</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/allgemeine-informationen/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 13:44:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Seminare]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei Bedarf sind natürlich auch frühere Seminartermine möglich. Voraussetzung hierfür sind mindestens fünf Teilnehmer! Sprechen Sie uns an. Sammeln Sie „Freistunden“! Werben Sie einen Teilnehmer, der noch nicht Kunde von Abfall-inForm ist, und wir schreiben Ihnen Seminarstunden (im Wert von je 30 EUR) gut! Ihre Werbung für den Kompaktkurs ist uns 1 Stunde wert, für [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Bedarf sind natürlich auch frühere Seminartermine möglich. Voraussetzung hierfür sind mindestens fünf Teilnehmer! Sprechen Sie uns an.</strong></p>
<p><strong>Sammeln Sie „Freistunden“!</strong><br />
Werben Sie einen Teilnehmer, der noch nicht Kunde von Abfall-inForm ist, und wir schreiben Ihnen Seminarstunden (im Wert von je 30 EUR) gut!</p>
<p>Ihre Werbung für den Kompaktkurs ist uns 1 Stunde wert, für einen Teilnehmer am Fortbildungskurs schreiben wir Ihnen 2 Stunden gut und für einen neuen Kunden im Grundkurs erhalten Sie 3 „Freistunden“!</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Kompaktseminar &#8211; bei Bedarf</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/kompaktseminar-bei-bedarf/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 13:43:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Seminare]]></category>
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					<description><![CDATA[Kompakter Überblick zu den Regeln bei Abfalltransporten; ggf. Fachkundenachweis für die Anzeige nach § 53 KrWG (hier zunächst die Informationen zum letzten Seminar)]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kompakter Überblick zu den Regeln bei Abfalltransporten; ggf. Fachkundenachweis für die Anzeige nach § 53 KrWG (hier zunächst die <a href="/wp-content/uploads/2018/03/Kompakt_05_14.pdf">Informationen</a> zum letzten Seminar)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Seminare nach Ihren Wünschen</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2018/03/15/seminare-nach-ihren-wuenschen/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2018 12:56:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Seminare]]></category>
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					<description><![CDATA[Alle Seminare können natürlich vor Ort in Ihrer Fima oder einem Ort Ihrer Wahl durchgeführt werden. Auch die Inhalte können nach Absprache an Ihre Wünsche und Ihren Bedarf angepasst werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Alle Seminare können natürlich vor Ort in Ihrer Fima oder einem Ort Ihrer Wahl durchgeführt werden. Auch die Inhalte können nach Absprache an Ihre Wünsche und Ihren Bedarf angepasst werden. </p>
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			</item>
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		<title>Freight Rail Supply Optimization</title>
		<link>https://www.abfall-inform.de/2016/07/27/freight-rail-supply-optimization/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2016 12:43:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Logistics Planner]]></category>
		<category><![CDATA[safe]]></category>
		<category><![CDATA[service]]></category>
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					<description><![CDATA[Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Nunc porta fringilla ullamcorper. Morbi felis orci, lacinia a velit...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Nunc porta fringilla ullamcorper. Morbi felis orci, lacinia a velit et, sodales condimentum metus. Nulla non fermentum nisl. Maecenas id molestie turpis, sit amet feugiat lorem. Curabitur sed erat vel tellus hendrerit tincidunt. Sed arcu tortor, sollicitudin ac lectus sed, rhoncus iaculis lectus. Ut efficitur feugiat enim a euismod. Mauris suscipit vehicula imperdiet.</p>
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