Ab 01. Februar 2011 gelten auch für Beförderer alle Pflichten der elektronischen Nachweisführung

Der letzte Greifer geshredderter Bahnschwellen ist verladen, die Reise kann losgehen. Peter W. setzt sich an seinen PC und ruft den elektronischen Begleitschein auf. Er trägt die Menge ein, die er geladen hat. Nun muss nur noch signiert werden. Er führt seine Signaturkarte ins Lesegerät ein, gibt seinen PIN ein. Ein Mausklick und Erzeuger und Entsorger sind informiert, dass er die Ladung übernommen hat.

So soll es ab dem 1. Februar 2011 beim Transport gefährlicher Abfälle in Deutschland aussehen, denn dann startet Deutschland bei der Entsorgung in eine neue Ära.

Bereits seit dem 1. April 2010 sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine für gefährliche Abfälle nicht mehr auf dem Papier zu beantragen und beim Transport mitzuführen, sondern am PC und über das Internet.

Der Austausch der Daten erfolgt per Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle ZKS Abfall, einen Server, der von den Bundesländern betrieben wird. Über eine virtuelle Poststelle können alle Beteiligten Daten austauschen.

Die Teilnahme an diesem System ist direkt über die Internetseite der ZKS mit dem Länder-eANV möglich oder über Internetportale verschiedener kommerzieller Anbieter. Je nach Bedarf kann man auch spezielle Software auf den betriebseigenen Rechnern installieren oder individuell programmieren lassen.

Was bedeutet das konkret für den Beförderer? Was muss er tun und welche Lösung ist für ihn die günstigste?

Der Beförderer muss den Begleitschein elektronisch signieren und er muss sein Register elektronisch führen.

Dazu muss er sich unter www.zks-abfall.de registrieren und ein elektronisches Postfach einrichten.

Für die qualifizierte elektronische Signatur, die die handschriftliche Unterschrift ersetzen wird, braucht der Transporteur eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät, das mit einem PC mit Internetanschluss verbunden wird. Die Signaturkarten werden nur von geprüften Anbietern, sog. Trustcentern, nach einem persönlichen Identifikationsverfahren vergeben.

Beim Transport von gefährlichen Abfällen innerhalb von Deutschland müssen keine abfallrechtlichen Papiere mehr mitgeführt werden (Ausnahme: Transportgenehmigung, hier ändert sich nichts).

Der Beförderer muss jedoch die Angaben aus dem Begleitschein bereithalten, sowie ggf. die schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer im Fall nachträglicher Signatur.

Eine bestimmte Form für die Angaben wird nicht gefordert, die Angaben müssen jederzeit sofort vorgelegt werden können.

Werden die Angaben elektronisch mitgeführt, müssen Einrichtungen an Bord sein, mit denen die Angaben lesbar gemacht und ggf. kopiert werden können.

Trotz der Ausnahme bei der Signatur ist bereits seit dem 1. April 2010 das Register, d.h. die Sammlung der Begleitscheine, elektronisch zu führen. Auch hier gibt es, wie oben beschrieben, verschiedene Angebote. (Stand 01/11)