Neue Regeln für Abfalltransporteure in Deutschland und den Niederlanden

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Deutschland und die vereinfachte Registrierung auf der VIHB-Liste bei der NIWO in den Niederlanden – beide Regelwerke treten nach langem Vorlauf nun in Kraft.

Bislang gilt in Deutschland die Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung und für gefährliche Abfälle zur Verwertung. Am 1. Juni tritt nun das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Ab diesem Stichtag gilt eine

  • Anzeigepflicht für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle und eine
  • Erlaubnispflicht für die Beförderer gefährlicher Abfälle.

Damit wird zukünftig nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Ob die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, spielt bei der Frage “Transportgenehmigung ja oder nein“ keine Rolle mehr. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft jeder Abfallbeförderer seine Tätigkeit anzeigen muss. Auch in Deutschland gibt es dann keine Abfälle mehr, die ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen.

Die Anforderungen, die dann zu erfüllen sind, werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Wie bisher werden Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde gefordert. Hier sieht das Gesetz vor, dass sie je nach Besonderheit des Verkehrsträgers gestaltet werden können. Auf die Verordnung müssen wir allerdings noch warten. Laut Aussage des Bundesumweltministeriums ist damit nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen. Wie wird bis dahin verfahren?

Zunächst einmal: Die bis zum 31. Mai 2012 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erteilten Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz fort, so dass die Inhaber dieser Genehmigungen der Änderung gelassen entgegensehen können. Eine gesonderte Anzeige für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ist nicht nötig, wenn eine Erlaubnis für gefährliche Abfälle vorliegt.

Ab dem 1. Juni 2012 sind neue Anträge auf eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu stellen. Das ist die umbenannte alte Transportgenehmigungsverordnung, die vor allem redaktionell angepasst wird. Hier ergibt sich also keine bedeutende Änderung.

Die größte Änderung ergibt sich für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, an die bislang keine Anforderungen gestellt wurden. Ab dem 1. Juni müssen auch sie, wie alle Transporteure nicht gefährlicher Abfälle, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Nach derzeitigem Stand ist dieser Anzeigepflicht genüge getan, wenn der Behörde gemeldet wird, welches Unternehmen welche Abfälle transportieren will. Die Behörde bestätigt dann unverzüglich den Eingang der Anzeige. Betriebsinhaber und verantwortliche Person im Transportunternehmen müssen zuverlässig sein und über Fachkunde verfügen. Die Behörde kann Unterlagen darüber verlangen.

Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde im Rahmen der Anzeigepflicht bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung in etwa 2 Jahren gestellt werden, soll in einem Bund/Länder-Gespräch Mitte April abgestimmt und anschließend publiziert werden. Es ist zu hoffen, dass die Behörden in den Bundesländern (allein in NRW sind dies 54) diese Anforderungen einheitlich vollziehen. Ein Blick in die Vergangenheit stimmt hier allerdings nicht hoffnungsfroh.

Klare Regeln zur Beauftragung Dritter

Neben diesen gesetzlichen Änderungen der Befördererpflichten stellt die Beförderungserlaubnisverordnung Klarstellungen die Frage der Beauftragung Dritter klar. Nach § 5 darf ein Beförderer einen Dritten mit der Ausführung des Transports nur beauftragen, wenn dieser die Tätigkeit angezeigt hat bzw. eine Beförderungserlaubnis vorliegt. Neu ist, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Dritten entgegen § 5 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit ist nun klar geregelt, dass z.B. ein Partikulier nicht auf der Grundlage der Anzeige bzw. Erlaubnis eines Befrachters Abfälle befördern darf.

Der Vollständigkeit halber: Die Pflichten zur Nachweisführung, d.h. die Regeln für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine wurden beibehalten. D.h. in Bezug auf die elektronische Signatur der Begleitscheine beim Transport gefährlicher Abfälle hat sich nichts geändert.

Deutlich leichter wird die Registrierung auf der VIHB-Liste bei der NIWO in den Niederlanden. Seit Jahren hatten sich mehrere Verbände für Vereinfachungen eingesetzt. Zum 20. Februar hat das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Umwelt die Regeln nun geändert:

  • Der Nachweis der Kreditwürdigkeit (18.000 EUR Vermögen) ist nicht mehr nötig.
  • Transporteure müssen ihre Fachkunde nicht mehr extra nachweisen.
  • Das polizeiliche Führungszeugnis ist nur noch bei der ersten (und einzigen) Anmeldung vorzulegen.
  • Die Registrierung gilt in Zukunft zeitlich unbefristet.

(Stand 03/12)